Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg hat eine Vermieterin zur Rückzahlung von überhöhter Miete verurteilt, da die von ihr verlangte Miete die ortübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteigt. Grundlage der Entscheidung ist das Gesetz zur Mietpreisbremse.
„Das Urteil zeigt ganz klar, dass die Mietpreisbremse auch in der Praxis funktioniert", sagt Dr. Jan-Marco Luczak, Mietrechtsexperte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Berliner Bundestagsabgeordneter.
Luczak: "Wo die Mietpreisbremse gilt, sind die festgelegten Obergrenzen rechtlich verbindlich. Vermieter müssen sich daran halten, abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unzulässig - das ist im Gesetz ganz klar geregelt und jetzt auch vor Gericht bestätigt worden. Das Urteil ist ein wichtiges Signal an Mieter und Vermieter, dass die Mietpreisbremse auch vor Gericht konsequent angewandt wird. Mit der Gerichtentscheidung wird auch deutlich, dass es keiner Verschärfung des Gesetzes bedarf.
Wer einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse vermutet, sollte die ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Rechte auch wahrnehmen und dagegen vorgehen. Hier dürfen Mieter keine falsche Scheu haben, ihre Rechte durchzusetzen: Die Kündigung einer Wohnung zum Beispiel, nur weil sich ein Mieter nach der Höhe der Vormiete erkundigt oder die Miete rügt, ist nicht zulässig. Wenn ein Vermieter bewusst falsche Angaben zur Vormiete macht, ist das schon jetzt als Betrug strafbar. Dann müssen auch zu viel gezahlte Mieten von Anfang an zurückgezahlt werden.
Die Mietpreisbremse war und ist das richtige Instrument, um kurzfristig den Anstieg der Mieten zu dämpfen. Langfristig ist aber nur der Bau neuer Wohnungen ein wirksames Mittel, um steigende Mieten erfolgreich zu bekämpfen.“
Hintergrund:
Die Parteien des Rechtsstreits hatten am 16.10.2015 einen Mietvertrag über die Vermietung einer 73,95 qm großen, in Berlin-Lichtenberg gelegenen Wohnung abgeschlossen. Danach betrug die von den Mietern zu zahlende Miete 562,02 Euro; dies entspricht einem Mietzins von 7,60 Euro netto kalt pro Quadratmeter. Die Mieter wandten sich an die Vermieterin und beanstandeten, dass die zu zahlende Miete im Hinblick auf die in Berlin geltende Mietenbegrenzungsverordnung um 32,47 Euro monatlich zu hoch sei. Da die Vermieterin sich nicht auf eine Verringerung der Miete einließ, erhoben die Mieter nachfolgend Klage auf Rückzahlung überhöhter Miete für die Monate November 2015 bis einschließlich Mai 2016, also insgesamt 227,29 Euro. Das AG Lichtenberg hat der Klage der Mieter in vollem Umfang entsprochen.