Bei kriminellen Kindern darf der Staat nicht in eine bloß ohnmächtige Zuschauerrolle gedrängt werden. Wir müssen kritisch reflektieren, ob der bestehende Rechtsrahmen ausreicht, um so auf Kinder und Jugendliche einzuwirken, dass ihnen geholfen werden kann und zugleich weitere Straftaten verhindert werden.
Bei der Absenkung des Alters der Strafmündigkeit in bestimmten Konstellationen geht es um die grundlegende Fähigkeit, zwischen richtig und falsch, „Gut“ und „Böse“ zu unterscheiden. „Bei schweren Gewalttaten glaube ich, dass auch ein 13-jähriger dazu in der Lage sein kann. Das muss im Einzelfall ein Gericht feststellen“, so der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Jan-Marco Luczak.
Bei der Absenkung der Strafmündigkeit bei Jugendlichen geht es dabei nicht darum, Kinder ins Gefängnis zu stecken. Der Erziehungsgedanke, der das Jugendgerichtsgesetz aktuell prägt, sollte auch weiterhin erhalten bleiben. Jugendstrafen sind und bleiben daher immer ultima ratio. Das Jugendgerichtsgesetz bietet aber grundsätzlich ein breiteres und effizienteres Instrumentarium, als etwa den Jugendämtern zur Verfügung steht. Diese sind oftmals auf die Kooperation der Eltern angewiesen. Sind diese unwillig, kommt man nur über das Familiengericht weiter.