Selbstbestimmungsrecht gestärkt - Hilfe beim Sterben ist besser als Hilfe zum Sterben

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 den im Jahr 2015 eingeführten Straftatbestand der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. In seiner Urteilsbegründung betonte das Bundesverfassungsgericht, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe. Luczak zeigte sich erfreut über das Urteil, er hatte im Jahr 2015 gegen die Gesetzesverschärfung votiert.
Menschen, die von schwerer Krankheit und von Schmerzen gezeichnet und dem Tode nahe sind, brauchen vor allem Trost und Zuspruch ihrer Familie und Freunde. Erhalten sie zudem eine optimale medizinische und palliative Versorgung, können viele wieder neuen Lebensmut schöpfen. Niemand soll aus Angst, allein und unter Schmerzen aus dem Leben zu scheiden, den Suizid für sich als Ausweg wählen müssen.

Es kann aber Fälle geben, in denen selbst die beste Schmerzmedikation, die beste Pflege und liebende Angehörige es nicht vermögen, dem Sterbenden neue Hoffnung zu verleihen. Das sind Fälle, in denen sich der Betroffene nicht nur eine Hand wünscht, die die seine beim Sterben hält, sondern die ihm beim Sterben hilft.

„Die Entscheidung über Leben und Tod sowie darüber, wie viel Schmerz ein schwerstkranker Mensch am Ende seines Lebens ertragen kann, ist und bleibt eine zutiefst persönliche. Sie ist eine Gewissensentscheidung - für den betroffenen Patienten ebenso wie für den Arzt oder Angehörigen, der ihn begleitet. Mit Verboten kann der Staat diesen sehr persönlichen Gewissenskonflikt nicht auflösen. Deswegen bin ich froh, dass das Bundesverfassungsgericht das Verbot gekippt und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gestärkt hat“, kommentiert Luczak die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Bereits im Jahr 2015 hatte Luczak seine Entscheidung gegen den damaligen Gesetzentwurf zu stimmen, in einer ausführlichen und sehr persönlichen Stellungnahme dargelegt; die Sie hier nachlesen können.