Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Justiz
Dr. Jan-Marco Luczak:
„Die Corona-Krise stellt auch die Justiz vor große Herausforderungen. Die aktuelle Situation darf nicht dazu führen, dass Strafverfahren platzen oder Kriminelle aus der Haft entlassen werden. Damit die Justiz handlungsfähig bleibt, bringen wir daher einige Gesetzesänderungen auf den Weg.
Im Strafprozess verlängern wir die Frist, um die Hauptverhandlungen maximal unterbrochen werden dürfen, auf über drei Monate. Das gibt dem Gericht den notwendigen Spielraum, wenn die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus nicht durchgeführt werden kann. Damit stellen wir die Handlungsfähigkeit unserer Justiz auch unter den aktuellen Herausforderungen sicher. Zudem wollen wir die Insolvenzantragspflicht kurzfristig aussetzen, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Prof. Dr. Heribert Hirte:
„Gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, die Lage der vielen großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Deutschland in den Blick zu nehmen. Die befristete Aussetzung der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht und – damit korrespondierend – der an Geschäftsleiter gerichteten „Zahlungsverbote“ in der Krise sind ein erster Schritt zur Stärkung und Erhaltung dieser unserer wirtschaftlichen Basis in der Krise. Wir werden sehr bald auch über Eigenkapitalhilfen für Unternehmer und Selbstständige nachzudenken haben, letztlich nach Art eines „Kurzarbeitergeldes für Selbstständige“. Das muss schnell und pauschal geschehen, etwa durch Aussetzung oder Rückzahlung von Einkommensteuervorauszahlungen bei den besonders betroffenen Unternehmen. Zu prüfen ist auch, ob Hilfen des Staates oder Dritter (Banken), die jetzt an Unternehmen gewährt werden, im Rahmen von § 39 InsO einen besonderen Vorrang erhalten sollen. Außerdem sollte bereits jetzt klargestellt werden, dass in der Corona-Krise gewährte Not-Kredite durch zukünftige Verzichte/Restrukturierun¬gen nicht einen die Insolvenz auslösenden steuerbaren Sanierungsgewinn auslösen.
Auch jenseits des Insolvenzrechts besteht im Zivilrecht weiterer Handlungsbedarf, den wir kurzfristig prüfen und umsetzen müssen. Das gilt etwa für die Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen. Die Schweiz eröffnet seit Montag bereits allgemein die Option, elektronische oder schriftliche Abstimmungen vorzusehen. Gleiches gilt bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere im Mietrecht, wo die Möglichkeit außerordentlicher Kündigungen wegen Nichtzahlung der Miete befristet weiter eingeschränkt werden sollte. Im Prozessrecht werden wir zu prüfen haben, wie wir mit den während der Krise laufenden Fristen umgehen, etwa durch Einführung von ‚Gerichtsferien‘.“