Schutzschild der Meinungsfreiheit - Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird verbessert
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz - kurz NetzDG - leistet einen wichtigen Beitrag dazu, Hass und Hetze im Netz konsequent zu bekämpfen. Strafbare Inhalte müssen gelöscht und gemeldet werden. Auch viele Kritiker sind mittlerweile überzeugt, ein anfänglich befürchtetes Overblocking ist ausgeblieben. Nun hat der Bundestag des NetzDG nochmals verbessert und insbesondere die Rechte von Nutzern gestärkt – wenn Inhalte gelöscht werden können Nutzer das künftig überprüfen lassen. Das ist ein wichtiger Baustein für den Schutz der Meinungsfreiheit im Netz, die nicht allein von den Hausregeln der Netzwerke abhängen darf.
„Meinungsfreiheit ist das Fundament unserer Demokratie. Sie wird durch Artikel 5 Absatz 1 unseres Grundgesetzes garantiert. Deswegen haben wir als Staat eine Schutzpflicht, einen offenen Diskurs, den Prozess der Meinungsbildung und die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, auch im Netz“, erläutert Luczak. „Diejenigen aber, die andere beleidigen, bedrohen oder mundtot machen wollen, können sich nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen“, so Luczak energisch. Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz hatte der Bundestag daher bereits die Betreiber von Social Media-Plattformen stärker in die Verantwortung genommen, strafbare Inhalte zu melden und zu löschen. Für die Täter hat Luczak eine ganz klare Botschaft, „das Netz ist kein straffreier Raum. Straftaten werden auch dann verfolgt, wenn sie in sozialen Netzwerken begangen werden", so Luczak. Auf Basis der praktischen Erfahrungen aus der Anwendungen wurde das NetzDG jetzt noch einmal angepasst und feinjustiert. Strafbare Inhalte können vom Bundeskriminalamt zukünftig besser ausgewertet und Straftäter damit effektiver verfolgt werden.
Luczak war es dabei wichtig, vor allem auch die Stellung des Nutzers gegenüber den Netzwerken zu stärken. „Facebook und Co. müssen künftig transparent darlegen, wie sie den Schutz der Meinungsfreiheit im Netz sicherstellen“, erläutert Luczak die Gesetzesanpassung. „Wenn Inhalte von Nutzern gelöscht werden, gibt es künftig ein besonderes Beschwerdeverfahren. Damit gehen wir gezielt gegen die Gefahr des Overblockings vor. Die Freiheit für die Kommunikation und die Meinungsbildung im Netz darf nicht über die AGBs der Netzwerke ausgehebelt werden“, macht Luczak deutlich.