Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche nach § 219a StGB – Schutz des ungeborenen Lebens und mehr Informationen für Frauen in Not

Nach zähen Verhandlungen innerhalb der Koalition hat der Deutsche Bundestag gegen die gesamte Opposition eine Reform des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche nach § 219a StGB beschlossen.
(C) CDU/CSU-Bundestagsfraktion(C) CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Danach bleibt es verboten, für Schwangerschaftsabbrüche zu werben. Das war der Union besonders wichtig, um ungeborenes Leben auch weiter zu schützen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Frauen in dieser schwierigen Situation alle notwendigen Informationen über die Methoden von Schwangerschaftsabbrüchen und durchführende Ärzte erhalten.

Es seien ungewöhnlich intensive und emotionsgeladene Debatten rund um das Thema Schwangerschaftsabbruch gewesen, berichtet der stellvertretende rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Jan-Marco Luczak aus dem Gesetzgebungsverfahren. „Das lag daran, dass verschiedene Grundrechtspositionen hier scheinbar unversöhnlich gegenüber standen. Neben dem für die Union besonders wichtigen Schutz des ungeborenen Lebens galt es auch, das Selbstbestimmungsrecht der Frau und die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte in einen Ausgleich zu bringen“, erklärt Luczak. Leider hätten Grüne, Linke und große Teile der SPD anlässlich der Frage des Werbeverbots das gesamte Schutzkonzept der §§ 218 ff. StGB infrage gestellt. Das sei aber mit der Union nicht zu machen gewesen.

Nach dem Kompromiss der Koalition bleibt es bei einem klaren Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche. Ärzten ist nun aber der Hinweis erlaubt, dass sie Abbrüche vornehmen und sie können auf ihren Internetseiten auf weitergehende Informationsangebote der Bundesärztekammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweisen. Dort werden nicht nur Informationen über die verschiedenen Methoden von Schwangerschaftsabbrüchen bereitgestellt, sondern auch aktuelle Listen von Ärzten, die Abbrüche vornehmen.